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Berechnung der gebührenrelevanten Versiegelungsfläche

Die Menge des von bebauten, überbauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswassers ist neben der Größe der Fläche auch von der Art des Daches bzw. der Versiegelung abhängig. Daher werden für die Gebührenveranlagung bei der Niederschlagswassergebühr in Abhängigkeit von der Flächenart unterschiedliche Abflussfaktoren angesetzt.

Standarddach (flach oder geneigt), Kiesdach

Flächen von Normaldächern werden zu 100 % mit dem Faktor 1,0 veranlagt.

Gründach

Gründächer werden mit dem Faktor 0,3 – also zu 30 % – veranlagt.

Versiegelte Flächen

Hof-, Wege- und Straßenflächen aus Asphalt, Beton, fugenlose Beläge, Pflaster und Platten mit geschlossener Oberfläche werden zu 100 % mit dem Faktor 1 berechnet.

Befestigte, aber teilweise wasserdurchlässige Flächen

Flächen und Wege mit Oberflächen aus Kies, Schotter, Rasengitter und Ökopflaster (Ökopflaster sind durchlässige Beläge oder Beläge mit Fugen breiter als 2,0  cm) werden zu 30 % mit dem Faktor 0,3 berechnet.

Zisternen und Versickerungsanlagen mit Notüberlauf

Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen) mit Überlauf:
Ab einem Stauvolumen der Zisterne von mindestens 2 m³ werden je vollem 1 m³ Speichervolumen 20 m² von der an die Zisterne angeschlossenen Fläche abgezogen.

Versickerungsanlagen mit Überlauf:
Voraussetzung ist, dass ein Stauraumvolumen von mindestens 1,5 m³ je 100 m² angeschlossener reduzierter Abflussfläche (Ared) zur Verfügung steht und die Anlage dem aktuellen Arbeitsblatt A 138 sowie dem Merkblatt M 153 der DWA entspricht. In diesem Fall wird bei der angeschlossenen versiegelten Fläche, die in Versickerungsanlagen mit Notüberlauf einleitet, der Abflussfaktor 0,3 angesetzt.

Andere Versiegelungsarten

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige Faktor, der den oben genannten Versiegelungsarten bezüglich seiner Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltung am nächsten kommt.

Berechnungsbeispiele

Normaldach und Rasengittersteine im Hof

Dachflächen von 1.500 m² aus Normaldach sowie Hofflächen von 400 m² aus Rasengittersteinen. Für Standard/Normaldach gilt der Faktor 1,0 und für Rasengittersteine der Faktor 0,3. Damit ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Dach: Fläche 1.500 m² × Faktor 1,0 = 1.500 m²

  • Hoffläche: Fläche 400 m² × Faktor 0,3 = 120 m²

Gebührenrelevante Fläche: 1.620 m²

Normaldach, Zisterne und Ökopflaster

Dachflächen von 1.000 m² aus Normaldach sowie Hofflächen von 2.000 m² aus Ökopflaster und eine Zisterne. Für das Standard-/Normaldach gilt der Faktor 1,0 und für Ökopflaster der Faktor 0,3. Eine der beiden Dachhälften (jeweils 500 m² groß) ist an eine Zisterne mit Notüberlauf zur Kanalisation angeschlossen. Die Zisterne hat ein Volumen von 20 m³. Deswegen können von der an die Zisterne angeschlossenen Fläche 400 m², also 80 % abgezogen werden. Damit ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Dach: Fläche 500 m² × Faktor 1,0 = 500 m²

  • Hoffläche: Fläche 2.000 m² × Faktor 0,3 = 600 m²

  • Zisterne: Fläche 500 m² × Faktor –80 % = 100 m²

Gebührenrelevante Fläche: 1.200 m²

Normaldach, Rasengittersteine und kleine Zisterne

Dachflächen von 800 m² aus Normaldach sowie Hofflächen von 700 m² aus Rasengittersteinen. Für Standard-/Normaldach gilt der Faktor 1,0 und für Rasengittersteine der Faktor 0,3. Eine der beiden Dachhälften (jeweils 400 m² groß) ist an eine Zisterne mit Notüberlauf zur Kanalisation angeschlossen. Die Zisterne hat ein Volumen von 1.500 l, also 1,5 m³. Hier kann keine Minderung geltend gemacht werden, da die Zisterne nicht die Mindestgröße von 2,0 m³ erreicht. Damit ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Dach: Fläche 800 m² × Faktor 1,0 = 800 m²

  • Hoffläche: Fläche 700 m² × Faktor 0,3 = 210 m²

Gebührenrelevante Fläche: 1.010 m²

Normaldach, Rasengittersteine, Schotter

Dachflächen von 600 m² aus Normaldach sowie Hofflächen von 600 m² aus Rasengittersteinen und 700 m² aus Schotter. Für Standard-/Normaldach gilt der Faktor 1,0 und für Rasengittersteine und Schotter der Faktor 0,3. Damit ist folgende Berechnung anzustellen:

  • Dach: Fläche 600 m² × Faktor 1,0 = 600 m²

  • Rasengittersteine und Schotter: Fläche 1.300 m² × Faktor 0,3 = 390 m²

Gebührenrelevante Fläche: 990 m²

Die gebührenrelevante Fläche ist bei diesem Grundstück somit geringer als 1.000 m² und es wird keine getrennte Abwassergebühr erhoben. Wenn dennoch die Erhebung von getrennten Abwassergebühren gewünscht wird, besteht seit Mitte 2010 die Möglichkeit, einen Antrag auf Gebührenumstellung einzureichen.

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