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Entwässerungsanzeige

Auf Grund­stü­cken, auf denen aus­schließ­lich häusliches Abwasser anfällt, ist die Errichtung, Änderung und Beseitigung von erd­ver­leg­ten Leitungen bei hanseWasser anzuzeigen.

Beitrag Kanalbau

Kanalbaubeitrag zuzüglich 5,50 € / m² Grundstücksfläche 115,00 € pro m Frontlänge

Erhebung der Ka­nal­bau­bei­trä­ge

Ka­nal­bau­bei­trä­ge werden von der hanseWasser Bremen GmbH im Auftrag der Stadt­ge­mein­de Bremen erhoben und an sie wei­ter­ge­lei­tet. Rechts­grund­la­ge ist das Ortsgesetz über die Erhebung von Ka­nal­bau­bei­trä­gen in der Stadt­ge­mein­de Bremen (KBBOG) vom 10. Mai 1976 (Brem.GBl. S. 125), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24). Der Ka­nal­bau­bei­trag wird für die hoheitliche Tätigkeit (Ab­was­ser­ent­sor­gung) einer ju­ris­ti­schen Person des öf­fent­li­chen Rechts erhoben und unterliegt deshalb nicht der Mehr­wert­steu­er. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Grundlage der Berechnung

Der Ka­nal­bau­bei­trag wird für alle Grundstücke erhoben, die an eine mit einer be­triebs­fer­ti­gen Ab­was­ser­an­la­ge versehene öffentliche Ver­kehrs­an­la­ge angrenzen. Die Höhe des Ka­nal­bau­bei­trags ist abhängig von der Frontlänge und Fläche eines Grund­stü­ckes. Bei der Berechnung des Beitrags wird die Frontlänge auf halbe Meter und die Grund­stücks­flä­che auf 10 m² nach unten abgerundet.

Wird das Grundstück an eine Druck­ent­wäs­se­rungs­an­la­ge an­ge­schlos­sen und hat der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer die er­for­der­li­che Pumpstation auf eigene Kosten hergestellt und auch zu betreiben, wird der Ka­nal­bau­bei­trag um bis zu 2.050,00 € ermäßigt.

Beitrag Kanalanschluss

Kanal­anschluss­beitrag für Rohrweiten bis 0,20 m 1.500,00 € pro Anschluss
Kanal­anschluss­beitrag für Rohrweiten über 0,20 m 4.000,00 € pro Anschluss

Wird im Nachhinein noch ein Ka­nal­an­schluss hergestellt, aufgrund von Ver­än­de­run­gen an Grund­stücks­ent­wässerungs­anlagen und Änderungen oder Neu­ver­le­gun­gen von Anschlüssen, werden die tat­säch­li­chen ent­ste­hen­den Kosten berechnet. Diese können deutlich über den oben­ge­nann­ten Bei­trags­sät­zen liegen. Rechts­grund­la­ge ist § 11 Abs. 4 des Ent­wäs­se­rungs­orts­ge­set­zes (EOG).

Erhebung des Ka­nal­an­schluss­bei­trags

Die Ka­nal­an­schluss­bei­trä­ge werden von der hanseWasser Bremen GmbH im Auftrag der Stadt­ge­mein­de Bremen erhoben und an sie wei­ter­ge­lei­tet. Rechts­grund­la­ge ist das Ortsgesetz über die Erhebung von Ka­nal­an­schluss­bei­trä­gen in der Stadt­ge­mein­de Bremen (Kan­An­schl­Bei­trG) vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 375), zuletzt geändert am 01. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 520). Der Ka­nal­an­schluss­bei­trag wird für die hoheitliche Tätigkeit (Ab­was­ser­ent­sor­gung) einer ju­ris­ti­schen Person des öf­fent­li­chen Rechts erhoben und unterliegt deshalb nicht der Mehr­wert­steu­er.

Grundlage der Berechnung

Der Ka­nal­an­schluss­bei­trag ist abhängig von der Rohrweite, die für den Anschluss verwendet wurde. Mit der Beantragung der Herstellung des Anschlusses an den öf­fent­li­chen Kanal entsteht die Bei­trags­pflicht.

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