Entwässerungsanzeige
Auf Grundstücken, auf denen ausschließlich häusliches Abwasser anfällt, ist die Errichtung, Änderung und Beseitigung von erdverlegten Leitungen bei hanseWasser anzuzeigen.
Auf Grundstücken, auf denen ausschließlich häusliches Abwasser anfällt, ist die Errichtung, Änderung und Beseitigung von erdverlegten Leitungen bei hanseWasser anzuzeigen.
Kanalbaubeiträge werden von der hanseWasser Bremen GmbH im Auftrag der Stadtgemeinde Bremen erhoben und an sie weitergeleitet. Rechtsgrundlage ist das Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KBBOG) vom 10. Mai 1976 (Brem.GBl. S. 125), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24). Der Kanalbaubeitrag wird für die hoheitliche Tätigkeit (Abwasserentsorgung) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erhoben und unterliegt deshalb nicht der Mehrwertsteuer. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Der Kanalbaubeitrag wird für alle Grundstücke erhoben, die an eine mit einer betriebsfertigen Abwasseranlage versehene öffentliche Verkehrsanlage angrenzen. Die Höhe des Kanalbaubeitrags ist abhängig von der Frontlänge und Fläche eines Grundstückes. Bei der Berechnung des Beitrags wird die Frontlänge auf halbe Meter und die Grundstücksfläche auf 10 m² nach unten abgerundet.
Wird das Grundstück an eine Druckentwässerungsanlage angeschlossen und hat der Grundstückseigentümer die erforderliche Pumpstation auf eigene Kosten hergestellt und auch zu betreiben, wird der Kanalbaubeitrag um bis zu 2.050,00 € ermäßigt.
Wird im Nachhinein noch ein Kanalanschluss hergestellt, aufgrund von Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen und Änderungen oder Neuverlegungen von Anschlüssen, werden die tatsächlichen entstehenden Kosten berechnet. Diese können deutlich über den obengenannten Beitragssätzen liegen. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 4 des Entwässerungsortsgesetzes (EOG).
Die Kanalanschlussbeiträge werden von der hanseWasser Bremen GmbH im Auftrag der Stadtgemeinde Bremen erhoben und an sie weitergeleitet. Rechtsgrundlage ist das Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KanAnschlBeitrG) vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 375), zuletzt geändert am 01. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 520). Der Kanalanschlussbeitrag wird für die hoheitliche Tätigkeit (Abwasserentsorgung) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erhoben und unterliegt deshalb nicht der Mehrwertsteuer.
Der Kanalanschlussbeitrag ist abhängig von der Rohrweite, die für den Anschluss verwendet wurde. Mit der Beantragung der Herstellung des Anschlusses an den öffentlichen Kanal entsteht die Beitragspflicht.